Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOMA-Solar GmbH
1. Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und auch dann, wenn nicht
jeweils besonders darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von
unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns
und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie
bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche
Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
(3) Wir behalten uns geringfügige Abweichungen gegenüber den vorgelegten Mustern oder gegenüber
Angaben in unseren Angeboten vor. Zusicherungen und zugesicherte
Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche
bezeichnet werden. Ansonsten sind Maße und andere Beschaffenheitsangaben
sowie Abbildungen und sonstige technische Angaben – auch solche in
Katalogen, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen –-
für uns unverbindlich.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen
Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als
vertraulich bezeichnet sind; vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich "ab Werk" ausschließlich Verpackung, sofern sich aus der
Lieferbestätigung oder der Preisliste nichts anderes ergibt. Versand
und Transport erfolgen auch bei Verwendung unserer eigenen Fahrzeuge
immer auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit sich aus der
Lieferbestätigung oder der Preisliste nichts anderes ergibt.
(2) Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden
wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Unsere Preise
verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer, die wir in gesetzlicher
Höhe am Tag der RechnungssteIlung in der Rechnung gesondert ausweisen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder der Preisliste nichts
anderes ergibt, ist der Kaufpreis (netto ohne Abzug) bei Lieferung, zur
Zahlung fällig.
(6) Zahlung durch Wechsel kann nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Schecks und Wechsel
werden immer nur erfüllungshalber entgegengenommen. Spesen und Kosten
sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung
gehen zu Lasten des Kunden. Wechselzahlung schließt Skontoabzug aus.
(7) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Leitzins der
Europäischen Zentralbank zu fordern. Können wir einen höheren
Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlicher geringerer Schaden
entstanden ist.
(8) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an
der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir –
unbeschadet unserer weiteren Rechte – befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.
(9) Die
Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht
um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung
handelt. Wegen bestrittener Gegenforderungen steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Alle Lieferungen erfolgen ab Werk oder Auslieferungslager. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport
gegeben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer
die Transportkosten trägt.
(2) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Lieferzeit, Lieferverzug
(1) Lieferzeitangaben sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Setzt uns der
Kunde, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten sind, eine
angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung
auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt, soweit schriftlich nichts
anderes vereinbart wurde.
(3) Die vorstehende Haftungsbegrenzung
gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden
Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein
von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zur
Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus
Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise alle
die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Minderung zu verlangen.
(4)
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers -gleich aus welchen Rechtsgründen
-ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht
für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt
ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer
zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
gem. §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.
(6) Sofern wir fahrlässig
eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen,
ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(7) Wir haften ausschließlich für eigene Zusagen,
nicht für Zusagen von Zwischenhändlern oder sonstigen Dritten. Zusagen
bedürfen zudem zu ihrer Wirksamkeit stets der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch uns.
(8) Für Schäden, die aus
unsachgemäßem Einbau, insbesondere aus der Nichtbeachtung der
Einbauhinweise sowie fehlerhafter Verwendung der Einbauhilfen
resultieren, wird eine Haftung nicht übernommen.
(9) Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche aus
Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter
Handlung geltend gemacht werden.
7. Übernahme des Einbaus
Übernehmen wir auch die Verlegung, den Einbau und die Montage von
Baumaterialien oder Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB) Bestandteil des Vertrages. Die in Ziff6 (9)
getroffene Regelung gilt hier nicht. Es gilt die Verjährungsfrist der
VOB/B.
8. Gesamthaftung
Eine weitergehende Haftung auf
Schadenersatz als in Ziffer 6 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2)
Die Regelung gem. Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der
Unmöglichkeit.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der
Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der
Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der
Besteller verpflichtet sich, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771
ZPO erheben können, Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Der Besteller tritt uns auch die
Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um
mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Erfüllungsort ist Sulzbach-Rosenberg, sofern sich aus der Lieferbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.
(3) Es gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11. Schlussabstimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
LOMA-Solar GmbH
Xaver Lorenz, Geschäftsführer
11/2007
